Angaben zur Aufgrabung nach TKG § 127
|
Die Seite "Angaben zur Aufgrabung nach TKG § 127" ist unterteilt in die Abschnitte: "Angaben zur Abfragung nach TKG § 127", "Ihre Ansprechpartner" Die Ansprechpartner können Sie in der Konfiguration des Online Formulars auf der Seite "Ansprechpartner und Kontaktinformationen" anpassen. Eine Erklärung, wie Sie den Abschnitt anpassen finden Sie hier.
BEACHTEN SIE, DASS DIESE SEITE NUR ANGEZEIGT WIRD, WENN AUF DER SEITE ANTRAGSVERFAHREN, UNTER ART DES ANTRAGS "ANTRAG AUF ZUSTIMMUNG FÜR AUFGRABUNG NACH TKG § 127" AUSGEWÄHLT WURDE !
Unter "Es handelt sich um" wählt man aus, um welche Art von Ausgrabung es sich handelt. Falls "Mindertiefe Verlegung" gewählt wird, gibt man eine genau Bezeichnung des Verfahrens ein.
Man gibt an, ob eine Einweisung seitens der Gemeinde stattgefunden hat, indem man "Ja" oder "Nein" auswählt.
Es wird angegeben, ob eine Berechtigung zur unentgeltlichen Benutzung der Telekommunikation vorhanden ist oder nicht. Falls "Die Berechtigung wird hochgeladen" ausgewählt wird, kann eine Kopie der Berechtigung hochgeladen werden.
Im Auswahlfeld "Art der Leitung/Medien", kann eine Art der mehrere Arten, die zuvor in der Konfiguration hinterlegt wurden, ausgewählt werden.
Des Weiteren gibt man unter "Art der Ausführung", ob es sich um eine "Offene" oder "Geschlossene" Bauweise handelt und gibt die Anzahl der Kreuzungen und der Längsverlegungen an.
Man wählt aus, ob es sich um eine Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz handelt oder nicht. Falls "Ja", wählt man die Errichtung aus.
Die jeweiligen Abschnitte und Eingabefelder können Sie in der Konfiguration des Online Formulars auf der Seite "Angaben zur Aufgrabung nach TKG § 127" anpassen. Sie können auswählen, ob das jeweilige Eingabefeld im Online Formular angezeigt werden soll oder nicht und ob es sich um ein Pflichtfeld handeln soll oder nicht. Die Liste der Art der Leitung/Medien können Sie ebenfalls anpassen. Eine Erklärung, wie Sie die Abschnitte anpassen finden Sie hier. |




